4. Die Beschwerdeführerin lässt in einem ersten Exkurs ohne nähere Begründung bestreiten, dass die Unterschutzstellung der Liegenschaft auf Parzelle 001 unmittelbar bevorstehe. Nachdem auch die Vorinstanz nicht darauf abgestellt hat und die Beschwerdegegner dazu vor Obergericht auch nicht weiter Stellung nehmen, ist mangels Begründung auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten. Gleich verhält es sich mit dem zweiten Exkurs der Beschwerdeführerin. Sie lässt damit eine von den Beschwerdegegnern offenbar bei den Vorinstanzen vorgetragene "Problematik der Flurgenossenschaft" bestreiten, allerdings ebenfalls ohne nähere Begründung.