3.7 Damit steht zusammenfassend fest, dass die Beschwerde sich im Hauptstandpunkt als begründet erweist. Die von der Vorinstanz den Beschwerdegegnern zugestandene Ermächtigung zur Mitbenutzung der Zufahrt über die Parzellen 002 und 003 ist antragsgemäss aufzuheben, da es der Parzelle 001 an der in Art. 66 Abs. 1 lit. b BauG kumulativ vorausgesetzten Erschliessungs- bzw. Wegnot fehlt. Das Wohnhaus auf Parzelle 001 ist über die bestehende D___strasse und den Zugang von Süden her hinreichend erschlossen (Art. 95 Abs. 3 BauG).