auch die auf dieser Parzelle in einer Parkbucht allenfalls noch erforderlichen Abstellplätze sind so auf eigenem Grund miterschlossen. Damit steht fest, dass für Parzelle 001 aktuell keine unzumutbare Wegnot festgestellt werden kann. Deshalb hat der Gemeinderat B___ das Begehren um Mitbenutzung der Parzellen 002 und 003 zu Recht gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. b BauG abgewiesen. 3.6 Dass die Parzelle 001 im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c BauG an die erforderlichen Wasser-, Energie und Abwasserleitungen angeschlossen ist und sich (auch) insofern nicht in einer unzumutbaren Notlage befindet, ist unbestritten.