mangels Wendemöglichkeit auf eigenem Grund (Parzelle 001) wird rückwärts befahren müssen. Wie es sich damit aber letztlich verhält, braucht derzeit nicht geklärt zu werden, da die beantragte Mitbenutzung der Zufahrt von Westen her aktuell schon daran scheitert, dass mit der östlichen D___strasse auf Parzelle 001 bereits eine hinreichende Zufahrt besteht, welche zusammen mit dem Treppenzugang die Parzelle 001 bzw. das darauf bestehende Wohnhaus recht- und zweckmässig von Süden her hinreichend erschliesst; auch die auf dieser Parzelle in einer Parkbucht allenfalls noch erforderlichen Abstellplätze sind so auf eigenem Grund miterschlossen.