Dass die Parzelle 003 der Beschwerdeführerin auch zum Wenden mitbenutzt werden soll, ist im Gesuch um Mitbenutzung nicht beantragt und wäre mit der derzeitigen Nutzung der Parzelle 003 als Sitz- und Kinderspielplatz auch kaum zu vereinbaren. Sollte der Gemeinderat für die geplante Umnutzung als Künstleratelier und/oder zur Pflege von Demenzkranken auch noch Abstellplätze für Motorfahrzeuge als erforderlich beurteilen, müssten diese auf dem Niveau der strittigen Zufahrt von Westen her auf Parzelle 001 zusammen mit der derzeit auch fehlenden, voraussichtlich quer zum Hang anzuordnenden Wendemöglichkeit für Lastwagen erstellt werden.