8.2, ohne Massangaben) kann das Bestehen einer den Regeln der Baustatik und der Wendegeometrie genügenden Wendemöglichkeit für einen normallangen und -schweren Lastwagen nicht belegen; dazu kommt, dass von den als Gesuchsteller beweisbelasteten Beschwerdegegnern dafür ja auch keine Baubewilligung vorgelegt wurde. Dass die Parzelle 003 der Beschwerdeführerin auch zum Wenden mitbenutzt werden soll, ist im Gesuch um Mitbenutzung nicht beantragt und wäre mit der derzeitigen Nutzung der Parzelle 003 als Sitz- und Kinderspielplatz auch kaum zu vereinbaren.