mit Lastwagen der genannten Dienste befahren werden kann. Das Befahren der mehr als 50m langen einspurigen Stichstrasse im Westen wird aus Gründen der Verkehrssicherheit einer Wendemöglichkeit voraussetzen, die jedenfalls beim Wohnhaus auf Parzelle 001 derzeit höchstens für einen PW, nicht aber für einen Lastwagen vorhanden ist. Das von den Beschwerdegegnern vorgelegte Foto eines offenkundig unbefestigten Platzes (act. 8.2, ohne Massangaben) kann das Bestehen einer den Regeln der Baustatik und der Wendegeometrie genügenden Wendemöglichkeit für einen normallangen und -schweren Lastwagen nicht belegen;