Im Bereich der Hausecke (Assek. Nr. 007) konnte eine Fahrbahnbreite von nur Seite 26 2.55m gemessen werden, so dass jedenfalls mit den heute bis zu 2.5m breiten Lastwagen von der oberen D___strasse kaum unbeschadet um diese Hausecke in die Zufahrt auf den Parzellen 002 und 003 der Beschwerdeführerin eingebogen werden kann. Der Einbiegeradius ist dort zusätzlich durch ein steiles gepflästertes Bord begrenzt (vgl. act. 6.1, Fotodokumentation S. 23/24).