Nach dem oben Gesagten wird sich vorliegend erst im Rahmen des für die Umnutzung des Wohngebäudes erforderlichen Baubewilligungsverfahren ergeben, ob sich die als solche hinreichende Zufahrt (D___strasse) nötigenfalls um eine bewilligungsfähige Park- und Ausweichbucht und/oder der Treppenzugang um eine bewilligungsfähige Abstellmöglichkeit für Waren erweitern lässt. Einzig wenn die örtliche Baubehörde eine Baubewilligung dafür - nach aktuellem Aktenstand eher unerwartet - nicht oder nur teilweise wird erteilen können, steht fest, ob und in welchem Umfang alternativ eine Mitbenutzung der Parzellen 002 und 003 überhaupt in Frage kommen kann.