Das ist abgesehen davon auch deshalb problematisch, weil namentlich die Beurteilung der raumplanerischen Zweckmässigkeit (lit. a) dem Gemeinderat einen erheblichen Ermessens- und Abwägungsspielraum eröffnet. Weil die Vorinstanz zur Prüfung dieser beiden Voraussetzung auf eine Rückweisung an den Gemeinderat verzichtete, hat diese richtiger Auffassung nach ohne Not durch eigene Ermessensbetätigung dem Gemeinderat vorgegriffen.