Seite 25 Vorinstanz die übrigen beiden Voraussetzungen allenfalls zu Recht bejaht hat. Dass beide Parteien das Obergericht nunmehr um Beurteilung auch dieser beiden Voraussetzungen ersuchen, vermag deren abschliessende Beurteilung aber nicht zu rechtfertigen: Schon der Gemeinderat B___ ging in seinem Entscheid vom 16. Oktober 2013 (zu Recht) vom Fehlen der Voraussetzung gemäss lit. b aus und liess deshalb dahingestellt (Erw. II/1 a.E.), ob die Voraussetzungen nach lit. a (raumplanerische Zweckmässigkeit) und lit. c (Zumutbarkeit für das belastete Grundstück) erfüllt sind.