eines hinreichenden Treppenzuganges zu Parzelle 001 gar keine Wegnot im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. b BauG festgestellt werden kann. Schon allein deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen. 3.4 Weil es bezüglich Zufahrt und Zugang zu Parzelle 001 somit an der Voraussetzung gemäss lit. b als einer von drei kumulativen Voraussetzungen in Art. 66 Abs. 1 BauG fehlt, kann an sich offen bleiben, ob für die strittige Mitbenutzung der privaten Zufahrt von Westen her die