b BauG in zumutbarer und zweckmässiger Weise gewährleistet ist, zumal diese Erschliessungsanlagen je auf eigenem Grund und damit auch rechtlich gesichert bestehen. Dass ergänzend zur Zufahrt auf der einspurig befahrbaren D___strasse im Hinblick auf die geplante Umnutzung des Wohnhauses auf Parzelle 001 allenfalls noch längsseitig eine Park- und/oder Ausweichbucht erstellt werden muss, ändert nichts daran, dass die Beschwerdegegner dafür noch ein Baubewilligungsverfahren zu durchlaufen haben, und dass ihnen dies ohne weiteres zumutbar ist.