3.3.4 Zusammenfassend steht damit fest, dass die Parzelle 001 der Beschwerdegegner durch die östliche D___strasse als Zufahrt und anschliessend durch den Treppenzugang hinreichend erschlossen ist (im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a und b BauG). Daraus folgt ohne weiteres, dass die Erschliessung der Parzelle 001 damit bereits "auf anderem Weg" im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. b BauG in zumutbarer und zweckmässiger Weise gewährleistet ist, zumal diese Erschliessungsanlagen je auf eigenem Grund und damit auch rechtlich gesichert bestehen.