Seite 24 Zugang über die 47 Treppenstufen ist in der Wohnzone nicht deshalb unzumutbar oder unzureichend, weil die vom Beschwerdegegner bearbeiteten Holzrohlinge offenbar schwerer sind als eine übliche Traglast oder die Tragkraft eines Treppenlifts. Dass dafür allenfalls ein Kran eingesetzt werden muss, lässt die Erschliessung der Parzelle 001 über den Treppenzugang ab der D___strasse weder als unzumutbar noch nicht hinreichend erscheinen.