Die Beschwerdegegner übersehen, dass eine hinreichende Erschliessung in einer Wohnzone mittels Treppen mit bis zu 60 Stufen darauf basiert, dass den Benutzern damit einerseits das Tragen gängiger Traglasten zugemutet wird. Anderseits setzt ein hinreichender Zugang nicht voraus, dass Baumaschinen und dergleichen ohne Einsatz eines Krans auf das betreffende Grundstück transportiert werden können (Urteil BGer, 1C_603/2015, E. 2.2). Das gilt auch für die geplante Umnutzung als Künstleratelier: Der