Dass ein Treppenlift für schwere Gegenstände keine hinreichende Erschliessung ermöglichen soll, trifft ebenfalls nicht zu. Denn das Bundesgericht kommt in seiner jüngsten Praxis ausdrücklich zum Schluss, dass sowohl gebäudeextern als auch -intern für das Rettungspersonal auch Zugänge ohne Lift als zumutbar bzw. hinreichend zu beurteilen sind. Die Beschwerdegegner übersehen, dass eine hinreichende Erschliessung in einer Wohnzone mittels Treppen mit bis zu 60 Stufen darauf basiert, dass den Benutzern damit einerseits das Tragen gängiger Traglasten zugemutet wird.