Dass das Wohnhaus für die Erschliessung nicht gegen Süden, sondern ausschliesslich zur strittigen Zufahrt von Westen her ausgerichtet sein soll (Eingabe vom 28.7.2017) trifft nicht zu, ist doch das an der D___strasse seit jeher bestehende Gartentor (mit Briefkasten) zusammen mit der Treppe beredtes Beleg dafür, dass das Wohnhaus auch von Süden her erschlossen ist. Dass ein Treppenlift für schwere Gegenstände keine hinreichende Erschliessung ermöglichen soll, trifft ebenfalls nicht zu.