b BauG), ist erneut zu verneinen. Dass der Zugang via die bestehenden 47 Treppenstufen an dieser Hanglage aus gestalterischen Gründen nicht zumutbar oder nicht zweckmässig sein könnte, wird zu Recht nicht behauptet, denn diese fügen sich offenkundig gut ins Gelände ein. Dass das Wohnhaus für die Erschliessung nicht gegen Süden, sondern ausschliesslich zur strittigen Zufahrt von Westen her ausgerichtet sein soll (Eingabe vom 28.7.2017) trifft nicht zu, ist doch das an der D___strasse seit jeher bestehende Gartentor (mit Briefkasten) zusammen mit der Treppe beredtes Beleg dafür, dass das Wohnhaus auch von Süden her erschlossen ist.