001) auch eine Abstellmöglichkeit für Waren vorzusehen. Erst wenn sich im für die Umnutzung erforderlichen Baubewilligungsverfahrens eine solche Abstellmöglichkeit nicht als bewilligungsfähig erweisen sollte, könnte die Mitbenützung der Parzellen 002 und 003 als Zugang in Betracht fallen. Dass das vorgängige Durchlaufen eines Baubewilligungsverfahrens den Beschwerdegegnern auch insofern nicht zumutbar sein soll (Art. 66 Abs. 1 lit. b BauG), ist erneut zu verneinen.