Dies ändert aber am Bestehen eines hinreichenden Zuganges via die 47 Treppenstufen ebenso wenig etwas, wie das oben festgestellte derzeitige Fehlen einer Park- und/oder Ausweichbucht nichts daran ändert, dass die D___strasse derzeit als hinreichende Zufahrt zu Parzelle 001 zu qualifizieren ist. Den Beschwerdegegnern steht es frei, mit der geplanten Umnutzung ihres Wohnhauses beim bestehenden Gartentor an der D___strasse zusammen mit einer Bucht auf eigenem Grund (Parz. 001) auch eine Abstellmöglichkeit für Waren vorzusehen.