und/oder Ausweichbucht sich nicht als bewilligungsfähig erweist, müsste hinsichtlich der Zufahrt die strittige Mitbenutzung der Parzellen 002 und 003 im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. b BauG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. a BauG wieder in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 141 II 245, E. 7.9). 3.2.3 Damit steht bereits fest, dass es bezüglich Zufahrt jedenfalls an einer von drei kumulativen Voraussetzungen (Art. 66 Abs. 1 lit. b) für die Mitbenutzung der strittigen, derzeit rechtlich nicht gesicherten Zufahrt von Westen her fehlt.