Damit steht fest, dass mit dem im Kreisverkehr einspurig befahrbaren östlichen Zweig der D___strasse derzeit eine hinreichende strassenmässige Erschliessung der Parzelle 001 besteht, welcher - vorbehältlich eines negativen Bauentscheides - auch nicht entgegensteht, dass in einer Parkbucht die für die Umnutzung als Künstleratelier oder zur Pflege allenfalls erforderlichen Abstellflächen erst noch errichtet werden müssen. Erst wenn sich bei der Prüfung eines konkreten Baugesuches für diese Umnutzung entgegen den heutigen Erwartungen ergeben sollte, dass eine dafür allenfalls erforderliche Park-