001 und der Stützmauer längs des Bahntrassees). Dass aus gestalterischen Gründen solche Stützmauern in der Höhe segmentiert und hangwärts zurückgestaffelt werden können, ist aufgrund vergleichbarer Streitfälle an Hanglagen im Kanton gerichtsnotorisch. Die gestalterische und technische Realisierbarkeit einer Park- und Ausweichbucht längs Parzelle 001 steht deshalb jedenfalls dem Grundsatz nach nicht in Frage. Hingegen kann ein solches Vorhaben zwingend erst auf ein Baugesuch hin bewilligt werden. Dass den Beschwerdegegnern das Durchlaufen eines Baubewilligungsverfahrens dafür nicht zumutbar sein soll (Art. 66 Abs. 1 lit.