66 Abs. 1 lit. b bejaht: Denn die Vorinstanz hat es ohne jede Begründung unterlassen, die von der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Augenschein (vgl. Dossier O4V 14 13, act. 10.11, S. 3) geltend gemachte Möglichkeit, anstelle der strittigen Notzufahrt im Süden eine Parkbucht zu errichten, einer Prüfung und Beurteilung zu unterziehen. Das heisst, die Vorinstanz ist ihrer Rechts-, Angemessenheits- und Zweckmässigkeitskontrolle insoweit gar nicht und somit nur unvollständig nachgekommen (Art. 111 Abs. 4 BauG).