vorgeschlagene kurvenreiche Zufahrt in der Vertikalen bis hinauf unmittelbar vor das Wohnhaus auf Parzelle 001 zu Recht als unzweckmässig und unzumutbar verworfen hat. Das Bauen längs der D___strasse hat an dieser gut besonnten Hang- und Aussichtslage neben diesen Vorteilen auch den unbestreitbaren Nachteil, dass höhere Erschliessungskosten anfallen, welche jedoch hinzunehmen sind, nachdem die Parzelle 001 nach dem Gesagten keine eigentliche Wegnot aufweist, sondern auf eigenem Grund über die im Kreisverkehr einspurig befahrbare Zufahrt erreicht werden kann, welche einzig