Allfällige Abstellplätze können in einer Parkbucht auf eigenem Grund und direkt ab der D___strasse befahrbar erstellt werden. Weil analoge Park- und Ausweichbuchten längs der überwiegend einspurig befahrbaren D___strasse schon rechtmässig bestehen und sich diese auch ohne weiteres mit Lastwagen (für Kerichtabfuhr, Feuerwehr, Heizöl, usw.) im Kreisverkehr (und somit ohne Wendemanöver) je von den beiden Bahnübergangen her befahren lassen, kann nicht länger von einer von Süden her nicht zumutbaren oder unzweckmässigen Zufahrt gesprochen werden. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin alternativ auch