Damit steht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest, dass die D___strasse vom Gemeinderat B___ auch mit Blick auf eine allfällige Umnutzung als Künstleratelier oder zur Pflege zu Recht als hinreichende Zufahrt auch für Parzelle 001 beurteilt wurde (hinreichend im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a BauG). Sollten für die Umnutzung des Wohnhauses (Assek. Nr. 004) als Künstleratelier und zur Pflege von Demenzkranken allenfalls noch Abstellplätze auf eigenem Grund im Sinne von Art. 25 BauR notwendig sein, erweist sich die Parzelle 001 durch die D___strasse auch insofern in zumutbarer und zweckmässigerweise Weise erschlossen bzw. erschliessbar: