Nach dessen Abs. 3 sind Stützmauern zwar möglichst zu vermeiden, aber an dieser Hanglage sind Stützmauern offenkundig seit jeher und auch jüngst als unvermeidlich bewilligt worden. Für diesen Fall sieht Art. 32 Abs. 8 BauR denn auch ausdrücklich vor, dass für Stützmauern in empfindlichen Lagen Gestaltungs- und Bepflanzungsauflagen erlassen werden können. Damit steht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest, dass die D___strasse vom Gemeinderat B___ auch mit Blick auf eine allfällige Umnutzung als Künstleratelier oder zur Pflege zu Recht als hinreichende Zufahrt auch für Parzelle 001 beurteilt wurde (hinreichend im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit.