BauR ohnehin nur eine "geringe Gefährdung" bedeutet). Aber selbst wenn für die Parkbucht angesichts der Hangneigung vermutlich eine höhere Stützmauer erforderlich sein sollte, ist dem Obergericht aus verschiedentlich Stützmauern betreffenden Verfahren bekannt, dass höher als 2m hohe Stützmauern sich aus gestalterischen Gründen zurückgestaffelt errichten lassen und dann auf der Berme dazwischen begrünt werden können. Dazu besteht in Art. 32 BauR eine vom Gemeindestimmbürger erlassene Grundlage: Nach dessen Abs. 3 sind Stützmauern zwar möglichst zu vermeiden, aber an dieser Hanglage sind Stützmauern offenkundig seit jeher und auch jüngst als unvermeidlich bewilligt worden.