Dass eine Stützmauer für diese Parkbucht in der erforderlichen Höhe technisch möglich wäre, wurde von den Beschwerdegegnern nicht substantiiert bestritten, zumal sie zunächst beantragt haben, es sei auf das Einholen des von der Beschwerdeführerin dazu beantragten Gutachtens zu verzichten. Dass es zur technischen Machbarkeit einer hangparallelen Parkbucht für das vorliegende Verfahren keines Gutachtens bedarf, ergibt sich daraus, dass solche hangparallele Stützmauern heute schon auf Parzelle 001 und auch sonst längs der D___strasse verbreitet bestehen; auf Parzelle 003 steht eine gut einsehbare Stützmauer in einer Höhe bis zu 2m.