Wie die Sachlage in Bezug auf eine allfällige Erstellungspflicht für Parzelle 001 zu beurteilen wäre, würde ein Baugesuch der Beschwerdegegner für die offenbar geplante Umnutzung des Wohnhauses als Künstleratelier oder zur Pflege von Demenzkranken voraussetzen und bleibt dem Bauentscheid der dafür zuständigen Gemeindebehörde vorbehalten. Für die aktuelle Fragestellung (Gesuch um Mitbenützung) genügt, dass dem Grundsatz nach geprüft wird, ob in solche Abstellflächen dann gegebenenfalls von der D___strasse her zugefahren werden könnte.