Allerdings kann nach Abs. 2 und 6 dieser Bestimmung für bestehende Bauten (also auch für das bestehende Wohnhaus auf Parz. 001) darauf verzichtet werden oder es können solche Abstellplätze sogar untersagt werden. Wie die Sachlage in Bezug auf eine allfällige Erstellungspflicht für Parzelle 001 zu beurteilen wäre, würde ein Baugesuch der Beschwerdegegner für die offenbar geplante Umnutzung des Wohnhauses als Künstleratelier oder zur Pflege von Demenzkranken voraussetzen und bleibt dem Bauentscheid der dafür zuständigen Gemeindebehörde vorbehalten.