Dazu kommt, dass auch das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil (vom 3.5.2015, Erw. 2.7) das Obergericht lediglich dazu anhält, das Ergebnis des Augenscheines vom 25.3.2015 mitsamt der Fotodokumentation zur Stellungnahme aufzulegen. Unter diesen Umständen ist nach der aktualisierten Aktenlage und des Augenscheines unverändert davon auszugehen, dass eine Sichtverbindung von der Kantonsstrasse auf die D___strasse besteht, welche erlaubt, ein dort vorübergehend angehaltenes Fahrzeug als Hindernis zu erkennen, um via den alternativ zur Verfügung stehenden Bahnübergang im SW in die D___strasse einzufahren.