Dass diese Bilder die aktuellen Sichtverhältnisse von und zur Kantonsstrasse nicht mehr korrekt wiedergeben sollen, wird nun zwar behauptet (Eingabe Beschwerdegegner vom 18.4.2017, Ziff. 4), aber durch nichts belegt. Von veränderten Sichtverhältnissen ist nicht auszugehen, nachdem die in B___ wohnhaften Mitglieder des Spruchkörpers diese Kantonsstrasse praktisch täglich befahren, ohne dass ihnen je eine Sichteinschränkung zur D___strasse hin aufgefallen wäre. Entscheidend ist ohnehin, dass wer eine eigene, durch leicht zugängliche Beweismittel (hier: erwähntes Foto der Beschwerdegegner) geschaffene