Beides trifft nicht zu: Die Seiten 12 und 13 der Fotodokumentation (act. 6.1) belegen, dass die Teilnehmer am gerichtlichen Augenschein diese Sichtverbindung an Ort besichtigt haben; diese wurde denn auch im Beisein der Parteien mit Fotos (a.a.O.) dokumentiert. Dass ein vorübergehend zum Warenumschlag auf der einspurig befahrbaren D___strasse angehaltenes Fahrzeug von der Kantonsstrasse her rechtzeitig als temporäres Hindernis erkannt werden kann, um rechtzeitig auf den Bahnübergang im SW auszuweichen, belegen nun auch die mit Beweisbeschluss vom 30.3.2017 ergänzend noch beigezogenen Google-Map-Bilder (act.