3.1 Dieser auf dem gerichtlichen Augenschein und der dabei an Ort erstellten Fotodokumentation beruhenden Feststellungen halten die Beschwerdegegner nunmehr im Wesentlichen entgegen, die Einsehbarkeit der D___strasse von der Kantonsstrasse her sei am Augenschein gar kein Thema gewesen bzw. es sei von der Kantonsstrasse her nicht ersichtlich, dass im Bereich der Parzelle 001 keine Kreuzungsmöglichkeit bestehe (Eingabe vom 4.8.2016, Ziff. 10). Beides trifft nicht zu: