befahrbaren Bahnübergang im SW weg- und zuzufahren; solche verkehrspolizeilichen Massnahmen lässt der oben erwähnte Art. 25 Abs. 2 BauR für bestehende Bauten in Verbindung mit dem Gesetz über die Staatsstrassen ausdrücklich zu. Der Vertreter der Gemeinde B___ hat am Augenschein denn auch bestätigt, dass diese die grösstenteils nur einspurig, aber mit Ausweichmöglichkeiten ausgestattete und alternativ von zwei Seiten her befahrbare D___strasse auch für die jüngst an dieser Strasse unangefochten bewilligten Neu- und Umbauvorhaben als genügende Zufahrt im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a BauG betrachtet.