58 BauG, dass das Gebiet D___ - abgesehen von einer hier nicht interessierenden Baulücke - grundsätzlich als überbaut bzw. baureif gilt und hauptsächlich durch die im SW und NO je über einen Bahnübergang in die Kantonsstrasse mündende D___strasse erschlossen wird. Die D___strasse ist zwar zum grössten Teil nur einspurig befahrbar, aber dank der Ausweichstelle auf Parzelle 005 sowie der Kreuzungsmöglichkeit beim Abzweiger in die obere D___strasse kann diese in beide Richtungen befahren werden, weil dort je auf Sicht angehalten werden kann, um allfälligen Gegenverkehr passieren zu lassen.