O, E. 3.2 m.W.H). Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend erschliesst, steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (BGE 121 I 65). Für die Erteilung einer Baubewilligung müssen eine genügende Hauszufahrt, ein genügender Hauszugang sowie die erforderlichen Hausanschlüsse durch den Gesuchsteller sichergestellt sein (von Reding, a.a.O., S.12).