19 Abs. 1 RPG bilden, da dafür genügt, wenn die Einrichtungen vorliegen, die einen Anschluss des einzelnen Hauses "ohne erheblichen Aufwand" erlauben. Hauszufahrt, Hauszugang und Hausanschlüsse sind demgegenüber vom Bauherr zu planen und bilden Bestandteil des Baugesuches (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG 2006, N 5 zu Art. 19, Fn 12). Diese Anlagen gehören nicht mehr zur öffentlichen Erschliessungspflicht; die Gemeinde muss lediglich sicherstellen, dass diese Gebäudeerschliessung ohne weiteres möglich ist.