Das Bundesrecht knüpft an die jeweilige Nutzung der konkreten Bauzone an, enthält aber nur allgemeine Grundätze (Urteil BGer 1C_532/2010, vom 29.3.2011, E. 2.3.1). Bundesrechtlich umfasst die hinreichende Erschliessung die Grund-, Grob- und Feinerschliessung, wogegen die sog. Hausanschlüsse, also die Zu- und Wegfahrten, nicht Bestandteil der Erschliessung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG bilden, da dafür genügt, wenn die Einrichtungen vorliegen, die einen Anschluss des einzelnen Hauses "ohne erheblichen Aufwand" erlauben.