2.2 Die Vorinstanz verneinte, dass die Parzelle 001 von Süden her hinreichend erschlossen sei, da diese durch eine Mauer von mindestens 1m Höhe und zusätzlich von einem Holzzaun von der D___strasse abgetrennt sei. Es gebe nur eine kleine Öffnung mit einem Gartentor, von wo aus eine schmale Treppe über den steilen Hang hinauf zum weiter oben gelegenen Wohnhaus Assek. Nr. 004 führe. Anders als die benachbarten Häuser grenze dieses nicht unmittelbar an die D___strasse, sondern sei mehrere Meter zurückversetzt. Die Höhendifferenz betrage rund 7-10m und die Hangneigung liege im westlichen Bereich bei 36-50% und im östlichen Bereich sogar über 50%.