Daran werde sich auch nichts ändern, wenn das Wohnhaus der Gesuchsteller unter Schutz gestellt werden sollte. Selbst für die geltend gemachte Anlieferung von schweren Gegenständen und Heizöl sei eine Möglichkeit bis zum Wohnhaus zufahren zu können, nicht zwingend und keine Frage der Erschliessungspflicht, sondern eine Frage der parzelleninternen Erschliessung und welchen Komfortbedürfnissen diese genügen soll.