Wenn eine Erschliessungsanlage diesen Anforderungen nicht genügte, so konnte demnach eine hinterliegende Liegenschaft darüber auch nicht erschlossen werden, weil der Zweck, die Baureife im öffentlich-rechtlichen Sinne sicherzustellen, damit nicht erreicht werde. Der Gemeinderat hielt dafür, dass das Grundstück der Gesuchsteller seit langem überbaut sei und dass in dessen südlichen Randbereich die D___strasse als bestehende Erschliessungsanlage über diese Parzelle 001 führe; damit gelte diese im baurechtlichen Sinne als erschlossen.