2. Zur Mitbenützung bestehender privater Erschliessungsanlagen können Hinterliegende sowie Nachbarinnen und Nachbarn durch den Gemeinderat ermächtig werden, wenn nach Art. 66 Abs. 1 BauG drei kumulative Voraussetzungen gegeben sind: a) dies raumplanerisch zweckmässig ist; Seite 12 b) die Erschliessung des betreffenden Grundstücks auf anderem Weg nicht zumutbar und zweckmässig ist; c) dies für das belastete Grundstück als zumutbar erscheint.