1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1, in der Fassung gemäss Art. 100 Abs. 1 Justizgesetz, JG, bGS 145.31) in Verbindung mit Art. 110 lit. b BauG zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Bau und Umwelt (fortan DBU) zuständig ist. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.