Seite 11 angezeigt und zur allfälligen Stellungnahme überlassen. Auf die daraufhin von den Beschwerdegegnern eingegangene Stellungnahme (vom 18. April 2017) und der Beschwerdeführerin wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das seitens der Beschwerdegegner mit der genannten Eingabe gegen Obergerichtsschreiber T. Bienz gerichtete Ausstandsbegehren wurde mit Beschluss vom 29. Juni 2017 von der dafür zuständigen vierten Abteilung des Obergerichts abgewiesen. Dieser Entscheid wurde unangefochten rechtskräftig.