J. Im Sinne der vorgenannten Weisung wurde den Parteien mit Schreiben vom 15. Juli 2016 was folgt zur Stellungnahme überlassen: die zum Augenschein erstellte Fotodokumentation; die als lit. H im aufgehobenen Urteil festgehaltenen Feststellungen des Obergerichts am Augenschein; ferner das zuhanden des Bundesgerichts beigezogene Strassenreglement und ein Auszug aus dem vom Regierungsrat genehmigten Strassenplan und Strassenverzeichnis der Gemeinde B___.