Daher bejahte das Bundesgericht die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer. Das Obergericht wurde mit der Rückweisung angewiesen (Erw. 2.7), es habe den Parteien Gelegenheit einzuräumen, zum Ergebnis des Augenscheines, inklusive Fotodokumentation, Stellung zu nehmen, bevor erneut entschieden werde. Weil die Rückweisung mithin zur Behebung eines formellen Mangels erfolgte, trat das Bundesgericht nicht näher auf die geltend gemachten materiellen Rügen ein.